Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Willkommen auf den Seiten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements der Universität Paderborn. Hier können Sie sich über allgemeine rechtliche und organisatorische Aspekte des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie über die konkreten Regelungen zum BEM an der Universität Paderborn informieren.

Leider bleibt meist niemand das ganze Leben von Krankheiten oder Unfällen verschont. Wer eine längere Zeit ausfällt, hat es danach oft schwer, wieder nahtlos ins Arbeitsleben einzusteigen. Hier kann das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eine wertvolle Unterstützung sein.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) bietet Ihnen individuelle Hilfestellungen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Erkrankung und bei häufiger auftretenden kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Sollten Sie innerhalb der letzten zwölf Monate mehr als 6 Wochen erkrankt sein, haben Sie einen Anspruch auf die Durchführung eines BEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.

Betroffene Beschäftigte können vom BEM-Verfahren in mehrfacher Hinsicht profitieren, insbesondere durch:

  • Überprüfung der betrieblichen Rahmenbedingungen, um Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten am Arbeitsplatz nachzugehen
  • die mögliche Anpassung ihrer Tätigkeiten an ihre gesundheitlichen Erfordernisse, u.a. um einer Chronifizierung von Krankheiten vorzubeugen
  • Unterstützung und Beratung, sobald sich eine erneute Erkrankung abzeichnet

Die Beauftragten des BEM begleiten Sie gezielt zurück ins Arbeitsleben.

 

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Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen.

 

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

Voraussetzungen

Anspruch auf die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) haben alle Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten (nicht eines Kalenderjahres) länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Erkrankung über mehrere Wochen handelt, oder ob mehrere kurze Erkrankungszeiten gemeinsam einen Zeitraum von sechs Wochen ausmachen. Ebenfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung in

  • Voll- oder Teilzeit
  • befristet oder unbefristet
  • im wissenschaftlichen oder nicht wissenschaftlichen Bereich

stattfindet.

Beschäftigte haben ebenfalls die Möglichkeit, selbst ein BEM-Verfahren anzuregen, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage, wenn sie eine gesundheitsfördernde Veränderung der Arbeitsbedingungen anstreben.

 

Ziele

Ziel eines BEM ist das Untersuchen von Ursachen für Arbeitsunfähigkeitszeiten im Betrieb um

  • festzustellen, ob und inwiefern Arbeitsbedingungen zur Arbeitsunfähigkeit beitragen
  • bestehende Arbeitsunfähigkeiten zu überwinden
  • zukünftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen
  • Behinderungen und chronische Erkrankungen zu verhindern
  • Gesundheit zu erhalten und zu fördern
  • Arbeitsplätze der betroffenen Mitarbeitenden zu erhalten

Dabei ist ein BEM ein individueller Prozess, der weder im Verlauf, noch im Ergebnis vorgeschrieben ist und den jeweiligen Bedingungen angepasst wird. Es gilt kreative Lösungen zu finden, sollten sich ungünstige Arbeitsbedingungen aufzeigen.

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Verfahren

Das BEM ist immer ein individuelles sowie dynamisches betriebliches Verfahren. Sie als Beschäftigte*r stehen stets im Mittelpunkt des Verfahrens und entscheiden ob Sie am BEM-Verfahren teilnehmen möchten oder nicht.

Je nach Bedarf wird gemeinsam geklärt, wie viele Prozessschritte erforderlich sind, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. In der Praxis bedeutet dies, dass manchmal wenige Schritte mit wenigen Ansprechpartnern ausreichen oder dass der Prozess sich aufwendiger gestaltet und die Einbeziehung mehrerer inner- und außerbetrieblicher Akteure erfordert. Entscheidend ist primär das Ergebnis des BEM.

Damit BEM nachhaltige Ergebnisse erzielen kann, ist Ihre aktive Mitwirkung wichtig. Dies bedeutet auch, dass Sie als „Expert*in in eigener Sache“ maßgeblich den BEM-Prozess mitbestimmen, d.h. Sie können und sollen einzelne Schritte oder Maßnahmen im BEM vorschlagen.

 

Maßnahmen

Die Maßnahmen im BEM-Prozess sind ebenso individuell wie das Verfahren.

Einige dieser Maßnahmen können sein:

  • Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • berufliche Qualifikation oder Veränderung
  • ärztliche Beratung
  • stufenweise Wiedereingliederung
  • hinzuziehen der zuständigen Rehabilitationsträger
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
  • Beratung durch interne Ansprechpartner der Universität Paderborn, wie z.B. die BAPs oder die Konfliktberatung
  • Beratung durch externe Stellen wie z. B. Integrationsfachdienst, Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Kreis Paderborn, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

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Grundsätze

Damit ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu einem erfolgreichen Prozess wird, benötigt es einiger Grundsätze, deren Einhaltung der Universität Paderborn am Herzen liegt.

Hierbei handelt es sich um

  • Freiwilligkeit
    Die Teilnahme an einem BEM ist für die Beschäftigten freiwillig. Einer Ablehnung eines BEM folgen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  • Selbstbestimmtheit
    Beschäftigte stehen im Mittelpunkt des Verfahrens. Ohne die Zustimmung des*r Beschäftigten werden keine vertraulichen Informationen weitergegeben. Sie bestimmen ebenfalls mit, wer an dem Prozess beteiligt wird. Der BEM-Prozess kann durch den*die Beschäftigte*n jederzeit beendet werden.
  • Vertraulichkeit
    Alle am BEM Beteiligten unterliegen einer besonderen Schweigepflicht, da es oft um besonders schützenswerte persönliche und gesundheitliche Daten geht.
  • Datenschutz
    Es werden nur Daten erhoben, die für einen erfolgreichen BEM-Prozess erforderlich sind. Eine Datenschutzerklärung wird dem*r Beschäftigten zu Beginn des Prozesses ausgehändigt. Die Zustimmung des*r Beschäftigten zur Verwendung der Daten im Prozess ist erforderlich. Nur gesetzlich erforderliche Daten (Erreichen der Sechs-Wochen-Frist gemäß § 167 SGB IX, Datum des Verschickens der Einladung und ggf. Erinnerungen, Informationen, ob dem Verfahren zugestimmt, oder ob es abgelehnt wurde und die Beendigung des Verfahrens) werden in die Personalakte aufgenommen. Weitere Daten werden, getrennt von der Personalakte, in einer BEM-Akte unter Verschluss und gesichert aufbewahrt und drei Jahre nach Abschluss des BEM-Verfahrens vernichtet oder an den*die Beschäftigte*n übergeben.
  • Transparenz
    Am BEM-Prozess Beteiligte sorgen durch Dialogbereitschaft und Konsensorientierung für Transparenz, so dass der gesamte Prozess strukturiert, übersichtlich, nachvollziehbar und zielgerichtet abläuft.

 

Unterstützer

Da jeder BEM-Prozess individuell gestaltet wird, besteht natürlich auch die Möglichkeit, wenn der*die Beschäftigte dieses wünscht, Unterstützer des Prozesses hinzu zu ziehen. Mögliche Unterstützer können sein

  • Personalrat
    der wissenschaftlichen Mitarbeitenden
    der Mitarbeitenden in Verwaltung und Technik
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Persönliche Vertrauensperson
  • Betriebliche AnsprechPersonen – Prävention
  • Konfliktberatung
  • Betriebsärztlicher Dienst
  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
  • Führungskraft / Kollege*in
  • Personalentwicklung
  • Personalsachbearbeitung
  • Externe Beratungsstellen und Einrichtungen (z.B. Integrationsfachdienst)

Auch auf weitere externe Personen und Institutionen kann zurückgegriffen werden, z.B. das Inklusionsamt, Rehabilitationsträger, wie Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit, Krankenkassen, Unfallkasse/Berufsgenossenschaften usw.

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Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist immer ein individueller, zielgerichteter, verlaufs- und ergebnisoffener Prozess, da die Involvierten sich mit individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen einzelner BEM-berechtigter Beschäftigter auseinandersetzen. Um eine systematische und transparente Vorgehensweise, sowie eine soweit wie möglich gleiche Behandlung der entsprechenden Beschäftigten zu gewährleisten, hat die Universität Paderborn verschiedene Bereiche des BEM mit den Personalräten in einer Dienstvereinbarung geregelt. Hierbei handelt es sich um Bereiche wie

  • den Geltungsbereich
  • Ziele und Grundsätze
  • die BEM-Steuerungsgruppe
  • Aufgaben und Zuständigkeiten
  • das Verfahren
  • die Dokumentation
  • sowie den Datenschutz und die Vertraulichkeit

 

Die Dienstvereinbarung finden Sie hier.

 

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Erika Sobek

Gesunde Hochschule

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Dagmar Igel

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