Kran­ken­ver­si­che­rung

Zur Einschreibung müssen alle Studienbewerber*innen gegenüber der Hochschule ihren Versicherungsstatus gemäß § 199a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) elektronisch nachweisen.

Dazu müssen die Studienbewerber*innen bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übermittlung eines elektronischen Versicherungsnachweises an die Universität Paderborn (Hochschulnummer: H0002699) beauftragen. Dieser Nachweis bestätigt, dass mit Beginn des Semesters bzw. mit dem Tag der Einschreibung eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht bzw. nicht besteht.

Fallgestaltung 1: Eine Versicherung besteht oder wird in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen
Für die Meldung des elektronischen Nachweises an die Universität Paderborn ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse zu beauftragen, bei dem der oder die Studienbewerber*in versichert ist oder versichert sein wird.

Fallgestaltung 2: Eine Versicherung besteht nicht oder wird nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen
Auch in diesem Fall ist eine gesetzliche Krankenkasse für die Nachweisübermittlung zu beauftragen. Welche gesetzliche Krankenkasse für die elektronische Meldung des erforderlichen Nachweises zuständig ist, hängt davon ab, welcher Versicherungsstatus im Einzelfall vorliegt.

  • Sie sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit bzw. lassen sich von dieser befreien
    Für Studierende, die sich an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland einschreiben, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu Beginn des Studiums können sich privat versicherte Studierende auf Antrag innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Befreiung ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen, die im Falle der Versicherungspflicht gewählt werden könnte. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
    ⇒ Die elektronische Meldung des Nachweises ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beauftragen, die die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen hat.
  • Sie sind versicherungsfrei
    Versicherungsfrei sind Beamt*innen, Richter*innen, Soldat*innen, beamtenähnliche Personen sowie Studienbewerber*innen, die über das Sozialversicherungsabkommen der EU abgesichert sind und somit einen Versicherungsschutz aus dem EU-Ausland haben.
    ⇒ Die elektronische Meldung des Nachweises ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beauftragen, bei der zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestand. Hinweis: Studienbewerber*innen, die über das Sozialversicherungsabkommen der EU abgesichert sind und somit einen Versicherungsschutz aus dem EU-Ausland haben (EG Verordnung 883/04 und Abkommensrecht) wenden sich zwecks elektronischer Meldung des Nachweises an eine gesetzliche Krankenversicherung, die im Falle der Versicherungspflicht gewählt werden könnte.
  • Sie sind nicht versicherungspflichtig
    Die Versicherungspflicht endet mit dem Semester, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern, ihres Ehegatten/ ihrer Ehegattin oder ihres Lebenspartners/ihrer Lebenspartnerin familienversichert sind, sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig.
    ⇒ Die elektronische Meldung des Nachweises ist bei der Krankenkasse zu beauftragen, bei der zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestand.

Generell gilt
Die elektronische Meldung des Nachweises der gesetzlichen Krankenversicherung darüber, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist zwingend erforderlich.

Nähere Informationen zur Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten finden Sie hier:
Merkblatt vom GKV Spitzenverband 

Wechsel der Krankenversicherung
Wechseln Studierende während des Studiums von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine andere, sind diese gehalten, ihre neue gesetzliche Krankenversicherung aufzufordern, den Beginn des Wechsels der Versicherung elektronisch an die Hochschule zu melden (sog. Meldegrund 11).

Zahlungsverzug bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Meldet uns eine gesetzliche Krankenkasse, dass Studierende mit der Zahlung ihrer Krankenversicherungsbeiträge im Verzug sind, kann keine Rückmeldung für das folgende Semester vorgenommen werden. Sofern bei der Universität Paderborn von der Krankenkasse keine elektronische Meldung über die Begleichung der rückständigen Beiträge innerhalb der   dann gesetzten Frist eingeht, ist diese verpflichtet, das Exmatrikulationsverfahren einzuleiten.